(Stand: März 2017)
Die Vorteilsannahme in jeglicher Form durch Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft ist als mögliche Quelle von Interessenkonflikten grundsätzlich unzulässig. Diese Tatsache hat die Verwaltungsgesellschaft in internen Richtlinien für die Mitarbeiter verbindlich festgelegt sowie Maßnahmen zur Durchsetzung (z. B. durch (arbeits-)vertragliche Verpflichtung der Mitarbeiter, Anhalten der Vorgesetzten zu Kontrollen) bestimmt. Dieses Verbot findet seine Grenze dort, wo Interessenkonflikte angesichts des geringen Wertes der Vorteile nicht zu befürchten sind. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher im Rahmen der internen Richtlinien Ausnahmen von dem Verbot zugelassen (z. B. grundsätzlich für Einladungen zu Geschäftsessen) und Grenzwerte festgelegt (z. B. für Geschenke mit einem Wert von bis zu 50 Euro, evtl. in Verbindung mit einer Gesamtobergrenze pro Jahr und Schenker), innerhalb derer das Verbot nicht zur Anwendung kommt.
Im Zusammenhang mit Geschäften vereinnahmte Entgelte und sonstige geldwerte Vorteile (hard-, soft- und shared commissions) werden wie folgt behandelt:
Zuwendungen von Dritten („Zuwender“) dürfen nur dann entgegen genommen oder gewährt werden, wenn sie wertmäßig die Bagatell-Grenze nicht überschreiten und nicht zu einer Beeinflussung beruflicher Entscheidungen führen. Bei Überschreitung der Wertgrenze müssen sie der Compliance-Abteilung vorab (d. h. vor Vereinnahmung eines Geschenkes oder Anmeldung zu einer Veranstaltung) angezeigt werden. Dazu steht im Intranet der Universal-Investment-Luxembourg S.A. ein Formular bereit, das vor Einreichen bei der Compliance-Abteilung dem Vorgesetzten vorgelegt werden muss. Die Compliance-Abteilung kann eine Zuwendung ablehnen. Ist der Wert der Zuwendung nicht genau zu ermitteln, so ist eine Schätzung vorzunehmen. Bei Zuwendungen an ganze Abteilungen ist der Wert zur Feststellung der Bagatellgrenze durch die Anzahl der Mitarbeiter in der Abteilung zu teilen.
Als Zuwender sind die jeweiligen Gesellschaften anzusehen, in deren Namen die Zuwendung gewährt wurde. Im umgekehrten Fall gilt auch die Universal-Investment-Luxembourg S.A. bei Zuwendungen an Kunden oder Geschäftspartner ebenfalls als ein Zuwender.
Einladungen zu Geschäftsessen, Schulungen, Vorträgen und Fach-Veranstaltungen dürfen ohne Anzeige bei der Compliance-Abteilung angenommen oder Dritten angeboten werden, soweit der fachliche Charakter thematisch und zeitlich den privaten überwiegt. Das ist z. B. bei Gratisinformationsveranstaltungen der Fall, bei denen neben der fachlichen Information begleitend auch eine Bewirtung stattfindet.
Bei Einladungen zu Veranstaltungen mit überwiegendem Freizeit-/Unterhaltungscharakter ist dem Antrag zur Anzeige einer Zuwendung eine Kopie der Einladung beizufügen. Dies gilt auch bei Einladungen, die im Namen der Universal-Investment-Gruppe ausgesprochen werden, z. B. von Universal-Investment ausgerichteten Kundenveranstaltungen mit überwiegendem Freizeit-/Unterhaltungscharakter. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung darf erst nach Zustimmung durch die Compliance-Abteilung zugesagt werden.
Bei Einladungen zu Veranstaltungen mit überwiegendem Freizeit-/Unterhaltungscharakter sollte darauf geachtet werden, dass sie vom Zuwender pauschal versteuert werden.
Die Prüfung der Compliance-Abteilung erfolgt allein aus Compliance-Sicht und berücksichtigt keine individuellen Belange (z. B. steuerlicher Art). Für verspätet eingereichte Anträge erfolgt keine Genehmigung der Compliance-Abteilung.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen und andere Zuwendungen, persönliche Dienste oder Gefälligkeiten von Kunden und Geschäftspartnern fordern.
Die Einhaltung dieser Regelungen wird von den jeweiligen Vorgesetzten überwacht.
Diese Grundsätze werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Kunden werden über wesentliche Änderungen der Grundsätze informiert.