Neuigkeit
Hop · Step · Jump
Ein Dreisprung bringt den Fondsstandort Deutschland nach vorne
Erscheinungsdatum:
7 September 2026
- Alternative Investments
Autoren
Markus Bannwart, Group Head of Private Markets, Universal Investment
Dr. Thomas Böcker, Team Lead Product Tax - Alternative Investments, Universal Investment
Marco Simonis, Partner Clifford Chance
In der umfangreichsten Regulierungsinitiative der vergangenen Jahre wurden für alternative Anlageklassen sowohl im Investment- und Steuerrecht wie auch in Verbindung mit der Anlageverordnung wichtige Parameter für den Fondsstandort Deutschland geschaffen.
Die Kernelemente dieser Reformagenda sind das vor kurzem in Kraft getretene Standortfördergesetz (StoFöG) und das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG), sowie bereits zuvor das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG). Sie bringen wesentliche Verbesserungen gerade für alternative Investmentfonds (AIFs). Positiv ist vor allem, dass eine Reihe der Änderungen Investitionen in Marktsegmenten erleichtern, die von Investoren derzeit nachgefragt werden. Dazu zählen Infrastruktur, erneuerbare Energien sowie Private-Equity- und Kredit-Fonds.
Das Besondere: Um die Investitionsbedingungen in alternativen Anlageklassen zu verbessern, wurden Regelungen in mehreren Gesetzen abgestimmt vereinfacht und an EU-Gegebenheiten angepasst. Dies betrifft insbesondere das Investmentsteuergesetz (InvStG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), auch in Verbindung mit der Anlageverordnung. Wenn der Fondsstandort Deutschland als Domizil für Investitionen in alternative Investments bevorzugt würde, ließen sich jetzt viele Vorhaben gleichwertig zu anderen internationalen Jurisdiktionen umsetzen.
Hop – Erweiterung im KAGB erleichtert Investitionen für Spezial-AIF
Ein wesentlicher Teil dieser Maßnahmenpakete besteht aus maßgeblichen Änderungen des Investmentrechts im KAGB. Eine Änderung ist beispielsweise die deutliche Erweiterung des Katalogs zulässiger Vermögensgegenstände bei Immobilieninvestitionen nach § 284 in Verbindung mit § 231 Abs. 3 KAGB. Offene Spezial-AIFs mit festen Anlagebedingungen dürfen nunmehr in einen größeren Kreis an Vermögenswerten investieren; sie können neben immobilienbezogenen Bewirtschaftungsgegenständen auch Gegenstände erwerben, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität dienen. Damit steht einem Spezialfonds auch die Beteiligung insbesondere an Unternehmen, deren Geschäftszweck mit immobilienbezogenen oder auf erneuerbare Energien bezogenen Bewirtschaftungsgegenständen zusammenhängt, sowie an Infrastruktur Projektgesellschaften offen. Wobei letzteres bereits seit dem Fondsstandortgesetz von 2021 möglich ist.
Eine weitere Änderung macht es möglich, auch über offene Sondervermögen umfassend in Zielfonds im Bereich Private Equity und anderer illiquider Anlageklassen zu investieren. Denn bisher konnten offene Spezial-AIFs mit festen Anlagebedingungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB, Buchstabe g nur in Anteile oder Aktien an offenen Zielfonds investieren. Geschlossene Zielfonds waren bisher grundsätzlich unzulässig. Auch hier hat der Gesetzgeber eine Änderung geschaffen: Offene inländische Spezial-AIFs können nun rechtssicher in geschlossenen Private-Equity-, Venture-Capital- oder Infrastrukturfonds investieren. Die Begrenzung auf „offene Zielfonds“ wurde im Gesetz gestrichen.
Step – Steuerliche Klarheit bei Kredit- und Infrastrukturfonds
Mit ausschlaggebend für die Wahl des Fondsstandortes ist auch die Klarheit und Rechtssicherheit im Hinblick auf steuerliche Komponenten. Gerade bei Fonds, die in Infrastruktur oder erneuerbare Energien investieren, gab es in Deutschland insgesamt das Risiko beziehungsweise eine Rechtsunsicherheit, ob auf der Fondsebene Gewerbesteuer anfällt oder nicht. Und dazu bestand bei Investitionen in Infrastruktur oder erneuerbare Energien noch das ganz allgemeine Risiko, dass der steuerliche Investmentfondsstatus eines Investmentvermögens nicht anerkannt wird. Das Investmentsteuerrecht (InvStG) hat jetzt für den Fondsstandort Deutschland, insbesondere im Kontext alternativer Investments, einiges getan.
Der neu gestaltete § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG stellt klar, dass ein Investmentvermögen steuerlich auch weiterhin als Investmentfonds gelten kann, selbst wenn die gehaltenen Vermögensgegenstände ganz oder teilweise aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Mit anderen Worten: Eine aktive Bewirtschaftung ist „unschädlich“ für die Qualifikation als Investmentfonds und der daraus resultierenden steuerlichen Behandlung. Einzige Einschränkung: Die Kriterien zur Definition eines Investmentvermögens müssen nach § 1 Absatz 1 KAGB erfüllt sein. Gerade Fonds mit Sachwertinvestitionen, wie beispielsweise Infrastruktur- oder Immobilienfonds, in denen die aktive unternehmerische Bewirtschaftung inhärent ist, profitieren von dieser Klarheit. Zusätzlich erweitert die Regelung signifikant den Kreis der als Investmentfonds anerkannten Strukturen.
Deutliche Unterschiede zu anderen internationalen Fondsstandorten gab es zudem bei Kreditfonds nach deutschem Recht. Hier setzt das Fondsrisikobegrenzungsgesetz europäische Vorgaben zur Kreditvergabe durch AIFs in deutsches Recht um und schafft so einen einheitlicheren Rahmen. Beispielsweise kann ein in Deutschland aufgelegter Spezial-AIF nunmehr unter klar geregelten Voraussetzungen als Kreditfonds strukturiert werden und Kredite unmittelbar oder mittelbar über Tochter- oder Kreditvergabe-Zweckgesellschaften vergeben, etwa an mittelständische Unternehmen oder für Infrastrukturprojekte.
Durch diese Maßnahmen wurde nicht nur das Investmentrecht im KAGB, sondern auch das Steuerrecht im Investmentsteuergesetz geändert. So gilt jetzt die Kreditvergabe (an Nichtverbraucher) steuerlich explizit nicht als aktive unternehmerische Bewirtschaftung (§ 6 Abs. 5a InvStG). Für Infrastruktur-Darlehensfonds eröffnet sich zudem die Möglichkeit, diese unter die neu geschaffene Infrastrukturquote zu allokieren.
Jump – Anlageverordnung im Einklang mit Investmentrecht
Der Fondsstandort Deutschland wurde bereits vor Jahren für alternative Investments entdeckt. Allerdings gab es bisher immer wieder Beispiele, bei denen Gesetze separat geändert wurden, ohne auch die Anlageverordnung anzupassen. Die daraus resultierende Unsicherheit führte dazu, dass investmentrechtlich und steuerlich vorhandene Flexibilität durch Versorgungseinrichtungen teilweise nicht genutzt werden konnte. Gerade im Bereich Infrastruktur sind die investmentrechtlichen und steuerlichen Anpassungen auch durch die Weiterentwicklung der Anlageverordnung flankiert worden.
Neben der Einführung der fünf-prozentigen Infrastrukturquote zeigt sich dies auch bei Immobilienfonds. § 2 Abs. 1 Nummer 14c der Anlageverordnung gestattet jetzt grundsätzlich, dass Immobilienfonds in Infrastruktur Projektgesellschaften im Bereich erneuerbarer Energien sowie in Gegenstände investieren dürfen, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne des KAGB dienen oder für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind.
In der Anlageverordnung wurde insoweit ein Gleichklang zum Investmentrecht hergestellt, indem dort unter der Immobilienquote die Immobilien-Spezialfonds ebenfalls bis zu 15 Prozent in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren dürfen, die erneuerbare Energien betreiben.
Der Sprung nach vorne – nächste Schritte für den Fondsstandort Deutschland
Die Sprungtechnik und -folge ist gegeben, denn die Regulierungsinitiative ist in vielerlei Hinsicht gelungen. Asset Manager und institutionelle Investoren können nun domizilunabhängig ihre Investitionsstrategien auch am Fondsstandort Deutschland sehr gut umsetzen. Wichtig dabei ist, dass sie mit Servicepartnern und Beratern zusammenarbeiten, die über das spezifische rechtliche und steuerliche Know-how beziehungsweise über ein breites Spektrum an Domizilen und Serviceleistungen verfügen.
Für den Sprung nach vorne ist noch wünschenswert, dass der Gesetzgeber die Steuerneutralität von Fonds in Form von Personengesellschaften ebenfalls – wie an anderen Fondsstandorten – regelt. In Bezug auf die Personengesellschaften ist im Moment noch der Private-Equity-Erlass für die steuerrechtliche Einordnung anwendbar, der bei diesen Investments zu einer Einstufung der Gewerblichkeit führen kann. Mit der am 22. Juli 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Start-up- and Scale-up-Strategie soll diese Thematik nunmehr aufgegriffen werden.
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