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Internationaler Fondsvertrieb gewinnt an Dynamik

Von der Schweiz bis Japan

Erscheinungsdatum: 

25. Januar 2018

  • Fondsauflage
  • Publikumsfonds
  • Unternehmen
Internationaler Fondsvertrieb Bislang konnte das Team International Fund Registration Services Erfahrungen im Zulassungsverfahren mit 23 Ländern sammeln.

Universal-Investment verzeichnet seit Jahren ein stetiges Wachstum bei den Zulassungen von Fonds im Ausland. Gründe dafür sind die zunehmende Internationalisierung des Geschäfts und die grenzüberschreitende Perspektive einer steigenden Zahl von Fondspartner. Das Team „International Fund Registration Services“ (IFRS) bei Universal-Investment kümmert sich um Zugang, Registrierung und Vertriebsvoraussetzungen von Fonds im europäischen und nicht europäischen Ausland. Wie komplex sein Aufgabenfeld ist, zeigt das Beispiel Schweiz.

v. l. n. r. Anne Kuunheimo, Peter Schlott, Thomas Siebeke, Sven Weil, Eva Reiffenstein Quelle: Universal-Investment

Umfassende Expertise und ein bestehendes Netzwerk ermöglichen dem IFRS-Team, Fondspartnern einen schnellen Zugang in die von ihnen gewünschten Zielmärkte zu verschaffen. Neben Deutschland sind das in erster Linie Österreich und die Schweiz.

Umfang und Schnelligkeit einer Fondszulassung im Ausland sind immer stark davon abhängig, ob für das jeweilige Land eine Vertriebszulassung benötigt wird. „Das hängt von der Anlegergruppe und dem jeweiligen Gesetz des Ziellandes ab“, erklärt Anne Kuunheimo. Sie leitet das IFRS-Team, dem in Frankfurt die Kollegen Peter Schlott und Sven Weil und in Luxemburg Thomas Siebeke angehören. „Der Begriff ,Vertrieb‘ wird nicht zwangsläufig in jedem Land gleich definiert.“

So benötigt man beispielsweise in den Niederlanden oder in Finnland keine Zahlstelle vor Ort; dort geht die Zulassung meist am schnellsten, etwa in drei bis vier Wochen. In Italien kann es dagegen bis zu einem Jahr dauern, bis der Set-up für eine Zulassung steht. „Das komplizierteste Vertriebsland im europäischen Raum ist derzeit die Schweiz. Wir bekommen dazu sehr oft Anfragen“, sagt Schlott. Das liegt auch daran, dass es in der Schweiz verschiedene Anlegergruppen mit unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Vorgaben für den Fondsvertrieb gibt, an die ein OGAW-Fonds verkauft werden kann.

Welche Kundengruppe darf’s denn sein?

Der Fondspartner muss zunächst entscheiden, welche Anlegergruppe er überhaupt ansprechen möchte. Die „qualifizierten Anleger der Klasse 1“ bestehen aus FINMA-(Schweizerische Finanzmarktaufsicht) beaufsichtigten Institutionen, wie Banken und Versicherungen. Hier wird keine Vertriebszulassung benötigt, und der Kunde kann direkt mit dem Vertrieb in der Schweiz an diese Anlegergruppe beginnen. Vermögensverwaltungen gelten als „qualifizierte Anleger der Klasse 2“, für die eine Vertriebsgenehmigung notwendig ist. Nach dem „schweizerischen Recht der kollektiven Kapitalanlagen“ müssen ein Vertreter und eine Zahlstelle angebunden werden. Für diese Form der Zulassung wird die Vertriebsgenehmigung durch den Vertreter ausge sprochen. Dieser ist der FINMA gegenüber Rechenschaft schuldig und bürgt als Ansprechpartner. Zudem muss der Vertriebspartner mit dem Vertreter einen Vertrag abschließen, der die Rahmenbedingungen für den Vertrieb in der Schweiz regelt.

Sollen die Fonds an klassische Privatkunden verkauft werden, sogenannte „nicht-qualifizierte Anleger“, muss der Fonds via Passport-Verfahren zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der FINMA zum Vertrieb zugelassen werden. Der Vertrieb an Privatkunden in der Schweiz ist jedoch nur erlaubt, wenn der Fondspartner eine Schweizer Firma ist oder einen Firmenableger nachweisen kann, der von der FINMA beaufsichtigt wird.

Erfahrung im Fondsvertrieb in 23 Ländern

Hat sich der Fondspartner für eine Anlegergruppe entschieden, schließt IFRS die Verträge ab. Parallel dazu müssen Fondsunterlagen, die Zusatzangaben für Schweizer Anleger enthalten, erstellt und die KIIDs in einer der vier Schweizer Landessprachen ausgeführt werden.

Liegen alle notwendigen Unterlagen und Verträge vor, kann unverzüglich mit dem Vertrieb an „qualifizierte Anleger der Klasse 2“ begonnen werden; das Genehmigungsverfahren dauert in diesem Fall etwa zwei Wochen. Das Genehmigungsverfahren einer Zulassung an „nicht-qualifizierte Anleger“ hingegen dauert aufseiten der BaFin zehn Arbeitstage. „Handelt es sich bei dem Fonds um einen Luxemburger OGAW oder Spezialfonds“, merkt Schlott an, „gibt es noch einige weiteren Unterschiede zu beachten.“

Bislang konnte FRS Erfahrungen im Zulassungsverfahren mit 23 Ländern sammeln. Dazu zählen neben den europäischen Nachbarn auch Staaten wie Japan, Bahrain, Chile, Singapur und Taiwan. Weitere Länder prüft das Team für Kunden der Universal-Investment in Zusammenarbeit mit einem internationalen Berater.

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