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News

Investmentsteuerreform 2018

Wichtige Weichen sind zu stellen

Autoren: Stefan Rockel, Thorsten Schneider

Erscheinungsdatum: 

12. März 2017

Reform im Kern gelungen, aber noch viele Zweifelsfragen offen Foto: Anastazzo Quelle: iStock.com
Pünktlich zum 1. Januar 2018 wird mit dem neuen Investmentsteuergesetz ein neues Kapitel in der Geschichte der Investmentbesteuerung aufgeschlagen. Die wesentliche, wenn auch nicht einzige Änderung für institutionelle Anleger: Nach dem neuen Gesetz gibt es zwei unterschiedliche Steuerstatus für Spezialfonds.

Stefan Rockel Foto: Manjit Jari Quelle: Universal-Investment

Stefan Rockel

ist seit 1990 für Universal-Investment tätig und seit 2011 Geschäftsführer. Er ist verantwortlich für die vielfältigen Strukturierungslösungen vor allem für alternative Anlagen sowohl auf der deutschen als auch auf der luxemburgischen Plattform von Universal-Investment. Zusätzlich verantwortet er den Themenkomplex Steuern/Product Solutions. Darüber hinaus hat er den Vorsitz im Steuerausschuss des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. inne.

Es ist zu entscheiden, ob ein nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgelegtes Spezialinvestmentvermögen steuerlich entweder als Investmentfonds oder als Spezial-Investmentfonds klassifiziert wird. Wird die falsche Entscheidung getroffen, kann das viel Geld kosten, denn die Einstufung hat signifikante steuerliche Folgen. Es ist also Analysetätigkeit und Fachkompetenz gefragt.

Im Kern kann man die Reform als gelungen bezeichnen. Aber immer noch sind viele Zweifelsfragen offen, die von der Finanzverwaltung geklärt werden müssen. Welcher Steuerstatus für welche Anlegergruppe am besten geeignet ist, hängt im Wesentlichen ab von persönlichen steuerlichen Verhältnissen beim Anleger als auch von der bestehenden oder geplanten Vermögenszusammensetzung der Fonds.

Steuerabzug auf der Fondseingangsseite

Ab 2018 wird der Steuerabzug auf inländische Beteiligungseinnahmen unabhängig vom steuerlichen Fondsstatus bereits auf der Fondseingangsseite bei Zufluss vorgenommen. Grundsätzlich erfolgt der Steuerabzug mit 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag, die Steuer wird dann als Körperschaftsteuer des Fonds definitiv. Unabhängig vom neuen Steuerstatus ist das bei steuerbefreiten Anleger wie Pensionskassen und Versorgungswerke ein Vorteil, denn der Solidaritätszuschlag fällt nicht zusätzlich an. Auch inländische Immobilienerträge unterliegen künftig einer 15-prozentigen Körperschaftsteuer, allerdings zuzüglich Solidaritätszuschlag.



Thorsten Schneider

leitet seit 2016 im Institutional Sales Management das Neukundengeschäft mit institutionellen Anlegern wie Pensionseinrichtungen, Versicherungen oder Unternehmenskunden im deutschsprachigen Raum. Der Diplom-Kaufmann verfügt über eine langjährige Erfahrung im Geschäft mit institutionellen Investoren. Zuletzt betreute er institutionelle Kunden als Zins- und Derivatespezialist bei mehreren Banken, u. a. der Commerzbank.

Spezial-Investmentfonds: Transparenzoption möglich

Beim Spezial-Investmentfonds gibt es allerdings die Möglichkeit der Transparenzoption. Damit kann auf die definitive Besteuerung der inländischen Beteiligungseinnahmen des Fonds mit Körperschaftsteuer verzichtet werden. Wird die Transparenzoption durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgeübt und der Verwahrstelle entsprechend mitgeteilt, wird Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und die inländischen Beteiligungseinnahmen den Anlegern steuerlich direkt zugerechnet. Infolgedessen wird eine Steuerbescheinigung von der Verwahrstelle für die Anleger erstellt. Sie können aufgrund des jeweiligen Steuerstatus aber auch direkt von der Verwahrstelle die Steuer erstattet bekommen. Dies gilt beispielsweise bei Kirchen, gemeinnützigen Stiftungen, Lebens- oder Krankenversicherungen bei Vorliegen der entsprechenden NV-Bescheinigungen. Steuerpflichtige Anleger müssen diese Erträge in ihrer steuerlichen Rechnungslegung direkt erfassen und können sie auf die persönliche Steuerschuld anrechnen. Eine Erstattung an den Fonds ist derzeit nicht möglich. Voraussetzung für eine mögliche Erstattung an den Anleger oder einer Anrechnung ist allerdings die Einhaltung der 45-Tage-Regelung des neuen § 36a EStG. Bei Pensionskassen und Versorgungswerken ist allerdings zu beachten, dass bei der Transparenzoption der Solidaritätszuschlag zusätzlich anfällt.

Unabhängig von der Transparenzoption können bei Vorliegen einer entsprechenden NV-Bescheinigung inländische Immobilienerträge auch ohne eine Steuerbelastung beim steuerbefreiten Anleger ankommen.

Steuerlich motivierte Anlagegrenzen schränken Investitionsmöglichkeiten ein

Anleger müssen bei der Wahl für den Spezial-Investmentfonds beachten, dass im Gegensatz zum Investmentfonds eine ganze Reihe von Einschränkungen zu beachten ist. So ist insbesondere der Wertpapierbegriff enger gefasst. Es dürfen steuerlich nur Wertpapiere erworben werden, die den OGAW- und Eligible-Assets-Richtlinien entsprechen. Damit wird es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen zum erweiterten Wertpapierbegriff des Aufsichtsrechts kommen.

Der Umfang der sogenannten Finanzinnovationen, also „schlechte Kapitalforderungen“, wird reduziert auf Erträge aus Swaps, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Zinsen und Dividenden bestimmt. Veräußerungsgewinne können künftig 15 Jahre steuerlich unbelastet vorgetragen werden, danach werden diese Gewinne als ausschüttungsgleiche Erträge behandelt, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden. Der steuerliche Ertragsausgleich fällt weg, die Erträge werden den Anlegern besitzzeitanteilig zugerechnet. Diese Neuregelung betrifft vor allem Spezialfonds mit mehreren Anlegern.

Investmentfonds können die investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten ausschöpfen

Entscheiden sich Anleger für den Investmentfonds, gelten nur die investmentrechtlichen Anlagegrenzen, so beispielsweise nach § 284 KAGB, so dass Investoren ihre Vermögensanlagen freier investieren können. Ein Aspekt, der für viele Anlegergruppen sehr valide sein dürfte. Inländische Beteiligungseinnahmen wiederum werden beim Steuerstatus Investmentfonds immer mit der nicht anrechenbaren Körperschaftsteuer von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag belastet. Auf der Fondseingangsseite wird hierzu zunächst Kapitalertragsteuer erhoben, die Körperschaftsteuer gilt dann mit der Kapitalertragsteuer als abgegolten. Eine Optionsmöglichkeit gibt es nicht.

Günstige Regelungen für steuerbefreite Anleger

Für Kirchen und gemeinnützige Stiftungen ist es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich die Steuer erstatten zu lassen, damit können sie die volle inländische Bruttodividende erhalten, wenn in den Anlagebedingungen geregelt wird, dass der Anlegerkreis auf Kirchen und Stiftungen beschränkt ist. Für steuerbefreite Anleger wie Pensionskassen und Versorgungswerke ist interessant, dass der Solidaritätszuschlag in der Körperschaftsteuer enthalten ist, also nicht zusätzlich anfällt. Inländische Immobilienerträge können für diese steuerbefreiten Anleger ebenfalls ohne Abzug von Körperschaftsteuer vereinnahmt werden, sofern eine entsprechende NV-Bescheinigung vorliegt.

Teilfreistellungen sorgen für steuerliche Entlastung

Bei der Einstufung als Investmentfonds ist es möglich, aufgrund der steuerlichen Vorbelastung der inländischen Dividenden und der inländischen Immobilienerträge mit Körperschaftsteuer von sogenannten Teilfreistellungen zu profitieren. Bei Ausschüttungen oder bei der Vorabpauschale bleiben wesentliche Teile der gesamten Ausschüttung oder der Vorabpauschale des Fonds steuerfrei, wenn der Fonds entweder als Aktienfonds, Mischfonds oder als Immobilienfonds qualifiziert.

Intransparentes Besteuerungssystem verhindert Durchleitung steuerfreier Erträge

Anleger sollten beachten, dass es bei den Investmentfonds durch das intransparente Besteuerungssystem bei einer Ausschüttung oder bei der Vorabpauschale nicht mehr darauf ankommt, welcher Herkunft die ausgeschütteten Erträge sind. Deshalb gibt es auch keine Steuerkennzahlen wie Aktiengewinn, Zwischengewinn oder Immobiliengewinn mehr. Zinsen des Investmentfonds können für die Zinsschranke nicht mehr berücksichtigt werden, auch die ausländische Quellensteuer ist nicht mehr anrechenbar. Bei Käufen kurz vor einem Ausschüttungstag muss deshalb die volle Ausschüttung versteuert werden. Es kommt zu einer Besteuerung von Substanz, die erst bei Rückgabe oder Veräußerung wieder kompensieren wird. Gerade regelbesteuerte Anleger sollten diese Einschränkungen berücksichtigen.

Unterm Strich stellt die Investmentsteuerreform die Anleger und auch die Kapitalverwaltungsgesellschaft also vor weitreichende Entscheidungen. Diese müssen gut vorbereitet sein, denn beide Partner werden künftig mit den steuerlichen Folgen leben müssen. Insbesondere der Status als Investmentfonds könnte für viele Anleger die attraktivere Variante darstellen.

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