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ELTIF 2.0 und OIS: Auftrieb für Infrastruktur-Investments

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Erscheinungsdatum:

12. Dezember 2023

  • Alternative Investments
  • Regulierung
universal spotlight ELTIF
Der Markt für Infrastruktur-Investments gewinnt an Dynamik. Foto: Vanit Janthra Quelle: iStock.com

Neue Regulierungen sollen Investitionen in Infrastrukturanlagen in Europa ankurbeln. Welche Potenziale und Herausforderungen bieten die Neuerungen im Rahmen des European Long Term Investment Fund (ELTIF) und des Offenen Infrastruktur-Sondervermögens (OIS)? Diese Frage diskutiert Andreas Gessinger, Area Head Relationship Management Fund Initiators von Universal Investment, mit Marco Simonis, Partner, 

Rechtsanwalt und Steuerberater von Clifford Chance, Norman Finster, Consulting Partner und Alternative Investments Leader von EY Luxembourg, und Markus Bannwart, Head of Capital Markets & Fund Structuring von Universal Investment.



Andreas Gessinger: Der European Long Term Investment Fund (ELTIF) wurde 2015 von der EU für ein nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa eingeführt. Anfang 2024 tritt die Verordnung ELTIF 2.0 in Kraft. Wie kann das Update regulatorisch eingeordnet werden, und welche Neuerungen gibt es in Bezug auf die Vermögensgegenstände?

Andreas GessingerAndreas Gessinger, Area Head Relationship Management Fund Initiators von Universal Investment

Marco Simonis: Die ELTIF-Erfolgsgeschichte fing etwas schleppend an, weil ELTIF 1.0 an Grenzen stieß. Die Vorgaben zu Risikodiversifikation und Fremdkapitalaufnahme wurden teilweise als zu streng empfunden. ELTIF 2.0 erhöht nun die Flexibilität und schlägt eine Brücke zu den UCITS. Das ELTIF-Regime schafft aber kein eigenes Vehikel, sondern legt sich über nationale Fondsregeln. Einzuordnen ist der ELTIF als ein Alternativer Investmentfonds, weil Anlagegegenstände erwerbbar sind, die nicht UCITS-tauglich wären. Man kann ELTIF 2.0 nicht nur als geschlossenen Fonds ausgestalten, der ausschließlich in langfristige und illiquide Assets anlegt, sondern auch UCITS-nah. 45 Prozent eines ELTIF sind in UCITS-Assets investierbar.

Andreas Gessinger: Führen Sie gerne weitere Möglichkeiten und Beschränkungen des ELTIF auf.

Marco Simonis: ELTIF 2.0 ist nicht auf Infrastruktur-Investments beschränkt. Erwerbbar sind nun allgemeine Sachwerte wie alle Arten von Immobilien. Beim ELTIF 1.0 gab es mit einer Mindestschwelle von zehn Millionen Euro eine hohe Einstiegshürde für Sachwerte, und der Sachwerte-Begriff war eingeschränkt. Im Bereich Private Equity war die Marktkapitalisierung früher nach oben beschränkt. Jetzt sind direkte Private-Equity-Investments erlaubt, und an qualifizierte Portfoliounternehmen können Darlehen ausgereicht werden. Dachfonds waren für ELTIF 1.0 noch verboten, investierbar waren nur andere ELTIFs oder europäische Fonds für Social Venture Capital. Jetzt können Zielfonds auch UCITS oder AIFs sein, wenn diese im EU-Raum ansässig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden. Die Assets dieser Zielfonds können in Drittstaaten liegen. Auch Direktanlagen dürfen sich in Drittstaaten befinden, solange die Zielunternehmen nicht auf einer EU-Blacklist stehen. Damit wurde die regionale Investierbarkeit erweitert. Geachtet haben die Regulatoren darauf, dass in erwerbbaren Fonds keine nicht erwerbbaren Vermögensgegenstände verpackt sein dürfen. Das heißt, Zielfonds dürfen nur in Vermögensgegenstände investieren, in die auch der ELTIF direkt anlegen kann.

Andreas Gessinger: Welche Rechtsformen werden für ELTIF-Vehikel genutzt?



Marco Simonis: Meist werden Luxemburger Rechtsformen genutzt, weil das Großherzogtum für den deutschen und europaweiten Vertrieb ein guter Standort ist. Das liegt an der regulatorischen Flexibilität für geschlossene und offene Fonds. Und daran, dass in Luxemburg Rechtsformen beheimatet sind, die wir von den UCITS kennen. Etwa den FCP als Vertragsfonds oder die SICAV S.A., die als Aktiengesellschaft depotfähig und damit besonders für den Privatmarkt sehr gut geeignet ist. Bei der Strukturierung ist der ELTIF 2.0 flexibel, mehrstufige Strukturen sind möglich, und man kann über Verbriefungsvehikel oder Zweckgesellschaften gehen, die Zielinvestments anbinden.

Marco SimonisMarco Simonis, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater von Clifford Chance

Andreas Gessinger: Was sind die Herausforderungen bei der Auflage und Strukturierung eines ELTIFs?

Markus Bannwart: Am Anfang jeder Strukturierung steht die Frage im Raum, welche Anleger das Produkt ansprechen soll. Der Zielanleger muss investieren können, denn nicht jedes Vehikel ist für jeden Investor zugänglich oder geeignet. Ein wichtiges Thema bei der Strukturierung ist auch die Steuertransparenz, für einen deutschen Anleger ist dabei das Investmentsteuerrecht maßgeblich. Bei Versorgungswerken oder Pensionsfonds spielt die Anlageverordnung eine Rolle, bei Spezialfonds kann es investmentrechtliche Beschränkungen in Bezug auf die Anlagestrategie geben. Daneben spielen vor allem für den Privatkunden Mindestanlagesummen und Ausgestaltung von Rückgabemöglichkeiten eine gewichtige Rolle. Der Strukturierer muss aber nicht nur den Anleger verstehen, sondern auch die verschiedenen Anlageklassen. Zu klären ist beispielsweise, ob die Service-KVG das Portfolio Management selber übernimmt oder ob zum Beispiel dritte Asset Manager angebunden werden sollen. Weitere wichtige Fragen sind: Wie werden Assets bewertet? Wie Transaktionen organisiert? Sind Zwischenstrukturen erforderlich? Mit Blick auf die Investitionsphase ist zu klären, wie der Initiator mit Liquidität umgehen möchte und welche Kapitalabrufmechanismen implementiert werden sollen.

Norman Finster: Bei einem Retail-ELTIF beispielsweise wird sicher nicht mit Capital Calls gearbeitet. Privatanleger werden wie bei UCITS ihre Fondsanteile zum Zeitpunkt der Zeichnung voll einbezahlen müssen.

Markus Bannwart: Wenn der Anleger Investitionen tätigen kann und die Assets optimal angebunden sind, müssen noch weitere Fonds-Details geklärt werden: Ist eine Ausschüttung oder Thesaurierung gewünscht, ist möglicherweise ein Währungsmanagement oder Währungshedging nötig? Sollen institutionelle Investoren und Kleinanleger über eine Anteilklasse investieren oder müssen unterschiedliche Zugangswege für ein Portfolio geschaffen werden? Auch das Thema Nachhaltigkeit spielt eine Rolle. Entsprechend der Nachhaltigkeitsmerkmale kann ein Produkt eine Qualifizierung nach Artikel 8 („hellgrün“) oder Artikel 9 („dunkelgrün“) der SFDR (EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) erhalten.

Finale Regulierungsstandards werden keine Showstopper sein.

Marco Simonis

Marco Simonis: Der Initiator muss aufpassen, dass ein ELTIF nicht an der Regulatorik vorbei konzipiert wird. Nicht alle Fragen sind final geklärt. Diskussionen gibt es beispielsweise über die Ausgestaltung der Rückgaberechte, die Überlegungen dazu sollen Anfang 2024 abgeschlossen sein. Die Fondsverbände fordern Flexibilität und Produktbezogenheit. Sie wollen starre Vorgaben für die Häufigkeit der Rückgaben, Mindesthalteperioden und Ankündigungsfristen verhindern. Was die Werkzeuge fürs Liquiditätsmanagement angeht, so sind diese zwar in Deutschland bekannt und erprobt, doch falls die technischen Regulierungsstandards (RTS) anderes vorsehen, gilt es vorbereitet zu sein. Auch die Fremdkapitalaufnahme ist ein Thema. Erlaubt ist die Aufnahme von bis zu 50 Prozent des Nettofondsvermögens – bei ausschließlich (semi) professionellen Anlegern auch 100 Prozent. Hier kommt es auf die Ausgestaltung an. Echte Showstopper sehen wir in den RTS nicht, zumal Strukturierer bei der Produktkonzeption mit den Behörden sprechen können, um offene Fragen zu klären.



Norman Finster: Wir sehen bei den RTS der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA noch Unsicherheiten bezüglich des vorgesehenen Sekundärmarktes. Dort sollen Anteile geschlossener ELTIFs verkauft werden können. Zurzeit ist unklar, wie der Markt organisiert ist und wer dies übernimmt: Wird es die Vertriebsstelle sein, der Asset Manager oder andere Marktteilnehmer, zum Beispiel ein Market Maker?

Norman FinsterNorman Finster, Consulting Partner und Alternative Investments Leader, EY Luxembourg

Andreas Gessinger: Gibt es Besonderheiten bei Administration, Vertrieb und Reporting von ELTIFs?

Norman Finster: Bei der Administration stellt sich die Frage, wie liquide und illiquide Assets in einem System abgebildet und in Fondsbuchhaltung und Reporting zusammenführt werden können. Noch gibt es kein System, das beides gleichermaßen gut kann. Alternative Investment Manager sind zudem nicht daran gewöhnt, ein semi-liquides Vehikel zu verwalten. Alternative Fonds für institutionelle Anleger sind üblicherweise Commitment-basiert, bei einem Retail-Produkt muss dagegen bei Zahlung des Zeichnungsbetrages sofort investiert werden.

Auf der Vertriebsseite funktioniert ein ELTIF mit Retail-Investoren wie ein UCITS-Fonds. Es werden eine Plattformanbindung, Swift-Konnektivität, ein Vertriebsnetzwerk und geschulte Mitarbeiter benötigt. ELTIFs werden bisher häufig von Multi-Asset-Initiatoren aufgelegt, die schon einen großen UCITS-Fußabdruck haben und an Retail-Vertriebsnetzwerke angebunden sind. Alternative Asset Manager sind zwar mit ihren Placement Agents gut unterwegs, um institutionelles Geld einzusammeln, kommen aber schwer an Privatkunden-Gelder, weil sie noch keine Kooperation mit Retail-Partnern haben. Hier ergibt sich im Moment aber einiges.

Beim Reporting hat ein ELTIF Halbjahres- und Jahresberichtspflichten. Diese Pflichten orientieren sich eher an den Vorgaben der für den ELTIF ausgewählten Rechtsform als an Vorgaben der ELTIF-Regulierung. Was den Asset Manager angeht, so unterliegt der ELTIF der AIFMD-Reportingpflicht.

Marco Simonis: Es gibt bestimmte Anforderungen an den Jahresbericht, so wird beispielsweise eine Kapitalflussrechnung benötigt. Auch Informationen in Bezug auf die Portfoliounternehmen müssen bereitgestellt werden. Ein wichtiger Punkt ist die Kostenoffenlegung. Dazu gibt es spezifische Regeln im Rahmen der RTS, Details dazu werden allerdings noch geklärt.

Andreas Gessinger: Welches Potenzial hat der ELTIF 2.0, was beobachten Sie am Markt?



Markus Bannwart: Es gibt bereits ein reges Interesse an ELTIFs. Der Infrastruktur-Investitionsbedarf ist ebenso vorhanden wie die Nachfrage der Investoren nach entsprechenden Anlagen. Jetzt haben wir das Instrument, um beides miteinander zu verbinden. Wenn die Regulatorik sich im nächsten Jahr gefestigt hat, werden wir noch einen merklichen Anstieg des Interesses sehen. Auch für Retail-Investoren sind ELTIFs jetzt viel besser zugänglich, weil Einstiegshürden, wie die Mindestanlagesumme von 10.000 Euro und die ELTIF-spezifische Geeignetheitsprüfung, wegfallen. Zudem können trotz teilweiser illiquider Vermögenswerte individuelle Rückgabemechanismen angeboten werden.

Markus BannwartMarkus Bannwart, Head of Capital Markets & Fund Structuring, Universal Investment 

Marco Simonis: Bislang wurden bereits zahlreiche ELTIF-2.0-Fonds beantragt. Wir werden ein vielfältiges Spektrum sehen: Dachfonds ebenso wie direkt in einzelne Asset-Klassen anlegende Vehikel oder Multi-Asset-Klassen-Fonds. Der Schlüssel zum Erfolg ist die Flexibilität für den Asset Manager. Er hat jetzt den Freiraum, eine Strategie nicht nur anzusetzen, sondern auch in unterschiedlichen Marktphasen fortzuentwickeln.

Beim ELTIF gleicht kein Produkt dem anderen.

Norman Finster

Norman Finster: Auch wir sehen, dass kein ELTIF-Projekt dem anderen gleicht. Was den Erfolg angeht: Laut der Scope-Studie „Europäische ELTIF-Studie Marktentwicklung und Perspektiven“ vom 24. März 2023 ist der ELTIF-Markt 2022 um etwas mehr als 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Das Volumen beläuft sich gemäß Studie per Ende 2022 bereits auf rund 11,3 Milliarden Euro. Dieser signifikante Zuwachs zeigt, welches enorme Potenzial der ELTIF mit sich bringt. Scope erwartet ein weiteres deutliches Marktwachstum des ELTIF bis 2028 in Richtung 35 bis 50 Milliarden Euro an platziertem Volumen.

Andreas Gessinger: Auf unserer Agenda haben wir noch ein zweites Thema – das Offene Infrastruktur-Sondervermögen (OIS). Was zeichnet dieses aus, und welches Potenzial sehen Sie für dieses Vehikel?

Markus Bannwart: Seit der Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuches im Sommer 2021 können Infrastruktur-Investments als offene Publikumsfonds in Deutschland angeboten werden. Damit eröffnen sich besonders Privatanlegern neue Möglichkeiten. Die Rechtsform des deutschen Sondervermögens ermöglicht es, über die entsprechenden Vertriebsplattformen sehr breit Retail-Kunden in Deutschland anzusprechen.

Marco Simonis: Das OIS ist eine Fortentwicklung der bewährten Offenen Immobilien-Sondervermögen. Das Vehikel kann nicht direkt in Infrastruktur investieren, sondern in Infrastruktur-Projektgesellschaften, wobei dieser Begriff weit gefasst ist. Anlageziele können vermietende, vertreibende oder auch doppelstöckig agierende Gesellschaften sein. Eine Kreditaufnahme auf Ebene der Portfoliogesellschaften ist bei einer entsprechenden Ausgestaltung möglich. Bis zu 30 Prozent eines OIS können in Immobilien angelegt werden, dabei werden Direktanlagen im Fokus stehen. Auch taugliche Wertpapiere können beigemischt werden. Ein OIS muss mindestens zehn Prozent Liquidität halten, die Mindesthalte- und Ankündigungsregeln gelten analog zum Immobilien-Sondervermögen. Rückgaben können höchstens halbjährlich, aber mindestens jährlich erfolgen. Als neues Vehikel hat das OIS an Profil gewonnen und kann jetzt auch in der Praxis eingesetzt werden.

Andreas Gessinger: Universal Investment hat kürzlich mit dem Investment und Asset Manager KGAL ein OIS aufgelegt. Herr Bannwart, welche Praxiserfahrungen haben Sie dabei gemacht?

Markus Bannwart: Wir haben im November als Kapitalverwaltungsgesellschaft einen offenen Publikums-AIF aufgelegt. Ziel des Fonds ist der Aufbau eines europaweit diversifizierten Portfolios mit Schwerpunkt auf nachhaltiger Energieerzeugung. Dieser Artikel-8+-Fonds nach SFDR ermöglicht deutschen Privatanlegern bereits ab einer geringen Anlagesumme eine direkte Beteiligung an einem breit diversifizierten Portfolio im Bereich erneuerbarer Energien. Weil wir zu den Ersten gehören, die ein solches Produkt aufgelegt haben, gab es nur wenig Erfahrungen im Hinblick auf die Erstellung der Fondsdokumentation und Abstimmung mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit der Aufsicht. Es gab während der Auflagephase nur erste, zwischen Verbänden und BaFin abgestimmte Entwürfe, die wir kooperativ mit der Aufsichtsbehörde weiter verfeinern und abstimmen konnten.

Zu den Herausforderungen auf der operativen Seite gehören zum Beispiel die Umsetzung einer täglichen Bewertung und Handelbarkeit der Anteile bei einem vergleichsweise illiquiden Portfolio, wie den Infrastruktur-Projektgesellschaften. Bei der Auswahl der Partner mussten wir damit umgehen, dass keinerlei Erfahrungen vorhanden waren, sei es beispielsweise bei den Verwahrstellen oder den Bewertern. Viele Gutachter hatten zwar Erfahrung in der Bewertung von Infrastrukturanlagen in Spezialfonds, aber noch keine praktischen Erfahrungen mit einem Publikums-AIF. Auch bei diesem Projekt hat man wieder sehen können, was uns ausmacht: die Bereitschaft, als Vorreiter innovative Wege mit unseren Partnern zu gehen. Am Ende profitieren alle Beteiligten davon.

Andreas Gessinger: Wie kann Universal Investment zum Erfolg des ELTIF 2.0 und OIS beitragen?

Markus Bannwart: Unser Erfahrungsschatz im Verständnis unterschiedlicher Investoren und Assets ist groß. Wir wissen aus Hunderten von Fondsauflagen, wie wir Produkte strukturieren und auf den Markt bringen, wie wir Transaktionen organisieren, Assets verwalten und bewerten. Risikomanagement, Portfolio Management und Reporting gehören zu unseren Kernkompetenzen, die wir auf der Wertpapierseite ebenso wie bei illiquiden Assets an unseren Standorten in Irland, Luxemburg und Deutschland umsetzen können. Im Projektmanagement bieten wir Unterstützung bei der Auswahl von Dienstleistern und bei deren Onboarding. So gelingt es uns, mit unserem weitreichenden Erfahrungsschatz beide Welten – illiquide und liquide Assets – in einem Produkt zusammenzuführen.

Wir können illiquide und liquide Assets in einem Produkt zusammenführen.

Markus Bannwart

Initiatoren können sich im ersten Schritt mit uns über Produktideen für die geplanten Fondsauflagen austauschen. Gerne teilen wir unsere Markteinschätzung und Markterfahrungen mit Kunden. Sind die Vehikel aufgelegt, unterstützen wir den Vertrieb durch die Koppelung mit Vertriebsplattformen, von denen schon über 50 bei uns angebunden sind. Diese beschäftigen sich bereits teilweise mit den Themen ELTIF und OIS und werden diese Produkte in Zukunft ebenfalls anbieten.

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©2023. Alle Rechte vorbehalten. Diese Publikation richtet sich ausschließlich an professionelle und semiprofessionelle Anleger und ist nicht für Privatanleger bestimmt. Die Publikation dient ausschließlich Marketingzwecken. Die zur Verfügung gestellten Informationen bedeuten keine Empfehlung oder Beratung. Alle Angaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, die wir für zuverlässig halten. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen, und keine Aussage in dieser Publikation ist als solche Garantie zu verstehen. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Angaben zu historischen Wertentwicklungen erlauben keine Rückschlüsse auf Wertentwicklungen in der Zukunft. Alleinige Grundlage für den Anteilerwerb sind die Verkaufsunterlagen zu den jeweiligen Investmentvermögen, die kostenlos bei Universal Investment sowie im Internet unter www.universal-investment.com erhältlich sind. Dies ist kein Angebot oder keine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Die dargelegten Informationen sollten nicht als zuverlässig in diesem Sinne erachtet werden, dass sie im Hinblick auf die etwaige Annahme eines Zeichnungsangebots unvollständig sind und noch geändert werden können. Eine Zusammenfassung Ihrer Anlegerrechte finden Sie auf www.universal- investment.com/de/Unternehmen/Compliance/Anlegerrechte. Zudem weisen wir darauf hin, dass Universal Investment bei Fonds, für die sie als Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen für den Vertrieb der Fondsanteile in anderen EU-Mitgliedstaaten getroffen hat, beschließen kann, diese gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU, insbesondere also mit Abgabe eines Pauschalangebots zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in dem entsprechenden Mitgliedstaat gehalten werden, aufzuheben.