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Fondsstandortgesetz: Evolutionärer Schritt oder echter Meilenstein?

Autoren: Rudolf Siebel, BVI

Erscheinungsdatum: 

20. Juni 2022

Rudolf Siebel, BVI Rudolf Siebel, Geschäftsführer, BVI  /  Foto: Stefan Gröpper Foto: Stefan Gröpper

Es ist ein ganzer Strauß an Maßnahmen, den das neue Fondsstandortgesetz umfasst: von neuen Investmentvehikeln wie offenen Infrastrukturfonds bis hin zu neuen Asset-Klassen wie Kryptoanlagen. Handelt es sich hier um einen großen Wurf oder nur um einen kleinen Schritt? Rudolf Siebel, Geschäftsführer des Fondsverbands BVI, spricht über die Vorzüge und Defizite des neuen Gesetzes.

universal spotlight: Herr Siebel, das Fondsstandortgesetz ist im Juli 2021 in Kraft getreten und gilt so manchem als wichtiger Meilenstein hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fondsindustrie. Wie sehen Sie das? Und welche Neuerungen ergeben sich in Bezug auf Investmentvehikel und Asset-Klassen?

Rudolf Siebel: Das Fondsstandortgesetz ermöglicht in der Tat einige neue Investmentvehikel und den Zugang zu neuen Asset-Klassen. Ein Beispiel sind offene Infrastrukturfonds. Diese gab es in einer ähnlichen Form schon einmal, sie wurden allerdings 2013 mit dem in Kraft tretenden Kapitalanlagegesetzbuch wieder abgeschafft. Die Entwicklungsförderungsfonds sollen helfen, Entwicklungs- und Klimaprojekte zu finanzieren. Beides sind Nischenprodukte. Eine weitere Neuerung sind Spezial-AIFs als geschlossene Sondervermögen. Am meisten Aufmerksamkeit erfuhr, dass Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen für semiprofessionelle und professionelle Anleger nun bis zu 20 Prozent ihres Kapitals in Kryptoassets investieren dürfen. Hier stehen wir aber erst ganz am Anfang. Aus unserer Sicht ist das Fondsstandortgesetz eher ein evolutionärer Schritt als ein echter Meilenstein.

Die Nachfrage nach Infrastrukturfonds dürfte viel größer sein als das Angebot.
Rudolf Siebel

Beginnen wir mit dem offenen Infrastruktursondervermögen. Als Fondsverband sprechen Sie regelmäßig mit Ihren Mitgliedern. Wie hoch ist Ihrer Einschätzung nach das Interesse an solchen Fonds?

Wichtig zu wissen ist, warum sich offene Infrastrukturfonds der alten Form nicht durchsetzen konnten. Sie wurden 2007 eingeführt, unter anderem, um den Autobahnausbau mit privaten Geldern zu finanzieren. Dies scheiterte letztlich. Heute ist die Situation allerdings eine ganz andere. Im Rahmen der Energiewende muss viel Geld in eine klimafreundliche Infrastruktur fließen, etwa in Wind- und Solarparks. Dazu kommt das nun bereits über ein Jahrzehnt anhaltende Niedrigzinsumfeld mit einem klaren Trend zu Alternatives – bei Institutionellen und privaten Anlegern. Das könnte Infrastrukturprojekte mit stetigen Cashflows zu einer attraktiven Investmentalternative machen. Zudem sind nun auch rein privatwirtschaftlich ausgestaltete Infrastruktur-Projektgesellschaften als Anlageobjekte möglich. Infrastrukturfonds könnten heute also durchaus zum Erfolg werden.

Das Interesse unserer Verbandsmitglieder an offenen Infrastrukturfonds ist jedenfalls vorhanden. Ein Arbeitskreis befasst sich mit diesem Thema. Die gesetzlichen Regelungen lehnen sich allerdings stark an die Vorschriften für Immobiliensondervermögen an und arbeiten mit vielen Verweisen. Das wirft zahlreiche Fragen auf. Letztlich müssen wir sagen: Es gibt noch viel zu klären. Wir stehen hierzu im Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und arbeiten gemeinsam an Lösungen. Ich gehe davon aus, dass die regulatorischen Herausforderungen relativ schnell geklärt werden können. Probleme könnten sich unseres Erachtens eher durch das mangelnde Angebot an geeigneten Projekten ergeben: Die Nachfrage nach Infrastrukturfonds dürfte viel größer sein als das Angebot.

Durch die Neuregelung steht deutschen Private-Equity-Fonds und Venture-Capital-Fonds zum ersten Mal die Rechtsform des geschlossenen Sondervermögens offen.
Rudolf Siebel

Und wie ist das Interesse an Entwicklungsförderungsfonds und Spezial-AIFs als geschlossene Sondervermögen?

Das Konzept der Entwicklungsförderungsfonds dient dazu, bisher nur in Luxemburg aufgelegte Entwicklungsförderungsvehikel auch in Deutschland zu ermöglichen. Die KfW wird dieses neue Vehikel daher sicherlich nutzen wollen. Was geschlossene Spezialfonds als Sondervermögen angeht, so steht deutschen Private-Equity-Fonds und Venture-Capital-Fonds durch die Neuregelung zum ersten Mal die Rechtsform des Sondervermögens als Alternative zur bisher üblichen GmbH & Co. KG offen. Bislang sehen wir allerdings nicht, dass diese Möglichkeit im größeren Stil genutzt wird.

Wie wirkt sich die neue Möglichkeit der Anlage in Kryptoassets aus?

Aus Sicht des BVI ist es wichtig, dass unsere Mitglieder an diesem Markt partizipieren können, wenn sie es möchten. Daher begrüßen wir, dass Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen nun bis zu 20 Prozent ihres Wertes direkt in Kryptoassets im Sinne von § 1 Abs. 11 S. 4 KWG investieren dürfen. Wir begrüßen auch, dass diese Möglichkeit im ersten Schritt Institutionellen Investoren eröffnet wurde, also erfahrenen Anlegern. Aktuell toleriert die BaFin in Publikumsfonds lediglich Partizipationszertifikate, die eine Kryptowährung eins zu eins abbilden. Langfristig muss man sich aber fragen, ob Zertifikate die kostengünstigste Zugangsmöglichkeit zu diesem Markt sind.

Wir setzen uns dafür ein, dass mit dem weiteren Wachstum des Kryptomarktes auch das Thema Kryptoassets in Publikumsfonds auf den Tisch kommt.

Insgesamt glauben wir an den Kryptomarkt. Wir halten es auch für unwahrscheinlich, dass die großen Kryptowerte wie Bitcoin oder Ethereum gehackt werden. Das Problem liegt vielmehr in der mangelnden institutionellen Sicherheit der an der Wertschöpfungskette Beteiligten. Das Wertpapierhandelsgesetz bietet im Bereich der klassischen Wertpapieranlage einen durchaus effektiven Schutz. Dieser Schutz fehlt noch auf den Kryptoassetmärkten. Wichtig ist daher, dass auch der gesamte Kryptomarkt analog dem Wertpapierhandelsgesetz stärker reguliert wird. Übrigens bietet unser Verbandsmitglied Universal Investment mit UI Enlyte schon eine Investmentplattform für digitale Assets über den gesamten Investmentprozess an.

Ein weiteres Thema sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Können Sie das bitte näher erläutern?

Ziel ist es, die Start-up-Kultur zu fördern durch Möglichkeiten einer direkten Unternehmensbeteiligung – auch, aber nicht nur über Fonds. Das Problem solcher Mitarbeiterfonds ist allerdings, dass nicht jeder in das eigene Unternehmen investieren kann, da es zu wenige Aktiengesellschaften gibt. Für die Fondsanlage spricht, dass aus Diversifikationsgründen nicht nur in das eigene Unternehmen oder die eigene Branche investiert wird. Das wird wichtig, wenn der eigene Arbeitsplatz bei einer Insolvenz des Unternehmens wegfällt.

Ziel des Fondsstandortgesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fondsindustrie zu erhöhen und die Bürokratie abzubauen. In welchen Teilen ist dies aus Ihrer Sicht gelungen? Wo gibt es Nachbesserungsbedarf?

Insgesamt halten wir das Fondsstandortgesetz für gelungen, auch wenn die neuen Investmentvehikel und neuen Asset-Klassen zum Teil noch Hoffnungswerte sind. Ein Defizit sehen wir aber. Wir hätten uns gewünscht, dass die ausgelagerte Fondsverwaltung auf eine andere KVG nicht länger als individuelle Portfolioverwaltung verstanden wird, sondern als kollektive Vermögens- bzw. Fondsverwaltung, wie in den meisten anderen EU-Ländern der Fall. Die in Deutschland historisch bedingte Einordnung als individuelle Portfolioverwaltung führt unter anderem zu erheblichem Bürokratieaufwand durch Doppelregulierung und unnötige Informationspflichten.

Insgesamt würde ich sagen: Der Fondsstandort Deutschland war vorher schon wettbewerbsfähig, mit dem Fondsstandortgesetz wird er nochmals wettbewerbsfähiger. Die Erwartungen dürfen aber nicht allzu hoch gehängt werden.

Highlights Fondsstandortgesetz

  • Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen mit bis zu 20 Prozent in Kryptowerte im Sinne von § 1 Abs. 11 S. 4 KWG
  • Offene Infrastruktursondervermögen
  • Entwicklungsförderungsfonds
  • Spezialfonds als geschlossene Sondervermögen
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Start-ups

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