1. Wahrnehmung von Aktionärsrechten
2. Stimmrechtsleitlinien
3. Umgang mit Interessenkonflikten und Wertpapier-Leihe
4. Sonstige Mitwirkungspolitik nach § 134b Abs. 1 AktG
Als größte unabhängige Investmentgesellschaft im deutschsprachigen Raum verwaltet Universal-Investment erfolgreich Kapitalanlagen für Investoren, darunter viele Anlagen für die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung. Um die Interessen der Anleger zu wahren und der damit verbundenen Verantwortung gerecht zu werden, übt Universal-Investment die mit den für Rechnung der verwalteten Investmentvermögen gehaltenen Aktienbeständen verbundenen Aktionärsrechte im Sinne der Anleger und einer guten Corporate Governance aus.
Grundsätzlich nimmt Universal-Investment die Stimmrechte aus Aktien wahr, die an einer Börse notiert sind. Voraussetzung ist, dass keine länderspezifischen Restriktionen oder in Relation zu den Stimmrechten unangemessen hohe Kosten, z.B. aufgrund von notariellen Beglaubigungen der Stimmrechtsausübung entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere die Vorgabe der physischen Präsenz / Anwesenheit bei den Hauptversammlungen und die Unzulässigkeit des sog. "Split Voting" (ein Beneficial Owner kann für einen Agenda Punkt unterschiedlich abstimmen z.B. mit 500 Aktien zustimmen und sich mit 500 Aktien enthalten).
Folgende Prinzipien bilden dabei die Grundlagen unserer Stimmrechtsleitlinien:
Die Abstimmungspolitik und Stimmrechtsausübung der Universal-Investment basiert auf den „Analyseleitlinien für Hauptversammlungen" , die vom Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) entwickelt wurden. Dieser Branchenstandard gilt als Grundlage für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Kapital und den Rechten der Anleger. Diese Stimmrechtsleitlinien tragen dem Nutzen der von Universal-Investment verwalteten Investmentvermögen Rechnung und werden daher grundsätzlich für alle Investmentvermögen angewendet, sofern es nicht im Einzelfall für ein einzelnes Investmentvermögen im Interesse dessen Anleger, der Integrität des Marktes und zum Nutzen für das betreffende Investmentvermögen sachgerecht ist, davon abzuweichen.
Die Stimmrechtsausübung erfolgt durch Universal-Investment oder von ihr beauftragten Dienstleistern anhand der von Universal-Investment vorgegeben Stimmrechtsleitlinien. Diese beruhen auf den Kriterien einer transparenten und nachhaltigen Corporate Governance-Politik (ESG) sowie weiteren Kriterien aus den Bereichen Umwelt (ESG) und Soziales (ESG), die auf einen langfristigen Erfolg der von den Investmentvermögen gehaltenen Unternehmen (sog. Portfoliogesellschaften) abzielen. Die Einhaltung der Stimmrechtsleitlinien dient auch der Vermeidung von Interessenkonflikten, die möglicherweise durch Dritte, die Beauftragung Dritter oder durch Interessen von Universal-Investment entstehen können.
Geschäftsbericht & Wirtschaftsprüfer
Der Geschäfts- bzw. Jahresbericht der Portfoliogesellschaft sollte regelmäßig veröffentlicht werden und transparent sein, um den Aktionären einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens zu geben.
Bei der Bestellung des Wirtschaftsprüfers soll auf folgende Kriterien geachtet werden:
Vorstand & Aufsichtsrat
Die Struktur der Organe einer Portfoliogesellschaft soll eine gesunde Unternehmenspolitik ermöglichen. Hierbei wird auf eine klare Definition und Trennung von Verantwortlichkeiten Wert gelegt.
Als kritisch werden angesehen:
Kapitalmaßnahmen
Kapitalerhöhungen und Aktienrückkäufe liegen im Interesse des Aktionärs, wenn sie den langfristigen Erfolg der Portfoliogesellschaft steigern. Hierbei ist die Finanzierungsstrategie der Portfoliogesellschaft zu betrachten.
Eine Kapitalerhöhung wird als positiv angesehen, wenn
Im Falle von Aktienrückkäufen ist zu beachten, dass
Gewinnverwendung
Eine Dividendenzahlung sollte angemessen sein und dem finanziellen Ergebnis der Portfoliogesellschaft entsprechen. Unter besonderen Voraussetzungen kann einer Auszahlung der Dividende aus der Substanz zugestimmt werden.
Fusionen und Akquisitionen
Fusionen und Akquisitionen sollten mit der langfristigen Strategie der Portfoliogesellschaft übereinstimmen. Der gebotene Kaufpreis hat dem nachhaltigen Unternehmenswert zu entsprechen.
Aktionärsrechte
Jede einzelne stimmberechtigte Aktie sollte grundsätzlich das gleiche Stimmrecht beinhalten ("One Share – One Vote"-Grundsatz). Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung der Aktionärsrechte führen sind kritisch zu betrachten.
Corporate-Governance-Kodex und Best-Practice
Ausschlaggebend für die Betrachtung und Analyse der Hauptversammlungsvorlagen sind prinzipiell länderspezifische Corporate-Governance-Sachverhalte.
Corporate-Governance-Sachverhalte, die in den vorhergehenden Punkten nicht ausdrücklich genannt werden, sollten anhand marktüblicher Best Practice (z. B. OECD-Prinzipien) überprüft und eingestuft werden.
Die Portfoliogesellschaft sollte eine Diversity-Politik formuliert und veröffentlicht haben. Über deren Fortgang ist regelmäßig zu berichten.
Universal-Investment analysiert auftretende Interessenkonflikte und führt Maßnahmen zur Auflösung durch. Diese Maßnahmen macht Universal-Investment gegenüber dem Anleger transparent und dokumentiert die Auflösung der tatsächlichen Interessenkonflikte.
Zur Verhinderung möglicher Interessenkonflikte sowie auch ggf. zu deren Auflösung hat Universal-Investment folgende Maßnahmen umgesetzt:
Neben diesen allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung potentieller und tatsächlicher Interessenkonflikte erfolgt die Ausübung der Stimmrechtrechte im Speziellen anhand des folgenden Entscheidungsbaumes:
Sollte durch eine Abweichung von den allgemeinen Stimmrechtsleitlinien der Universal-Investment möglicherweise ein Interessenkonflikt entstehen, wird Universal-Investment diesen im besten Interesse der Anleger auflösen. In Konstellationen, in denen Universal-Investment eine Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Emittenten / der betreffenden Portfoliogesellschaft hat, findet keine Abweichung von den Stimmrechtsleitlinien der Universal-Investment statt.
Sofern Wertpapierbestände an andere Marktteilnehmer verliehen wurden, besteht die Verpflichtung, die Wertpapier-Leihe so rechtzeitig zu beenden, dass die mit den verliehenen Wertpapieren verbundenen Stimmrechte durch Universal-Investment ausgeübt werden können (für OGAW und Publikums-AIF ist dies gemäß §§ 200 ff. KAGB gesetzlich vorgeschrieben). Liegt es im Interesse der Anleger eines Spezial-AIFs, auf die Stimmrechtsausübung zugunsten der Erträge aus der Wertpapier-Leihe zu verzichten, so entspricht Universal-Investment dieser Interessenlage.
Einzelheiten zu den aufgrund dieser Stimmrechtsleitlinien in ihrem Investmentvermögen getroffenen Maßnahmen stellt Universal-Investment Anlegern von Spezial-AIF auf Nachfrage kostenfrei zur Verfügung. Unabhängig hiervon berichtet Universal-Investment jährlich auf ihrer Internetseite über das Abstimmungsverhalten im Allgemeinen, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern sowie über das konkrete Abstimmungsverhalten.
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften obliegt dem Portfolioverwalter, der vertraglich zur Sorgfalt bei der Auswahl, dem Erwerb und der laufenden Überwachung von Vermögensgegenständen für Rechnung des Investmentvermögens verpflichtet ist bzw. hat in die Empfehlungen eines externen Anlageberaters einzufließen. Ob und wie die Analysen durchführt werden, hängt maßgeblich von der Anlagestrategie jedes einzelnen Investmentvermögen ab. Es gehört ebenso zur Aufgabe des Portfolioverwalters die Ergebnisse von Hauptversammlungen auszuwerten und daraus entsprechende Rückschlüsse für das Portfolio zu ziehen. Anlageberater haben die Ergebnisse von Hauptversammlungen in ihre Anlageempfehlungen einfließen zu lassen. Die qualifizierte Anlageentscheidung auf Basis der Empfehlung des Anlageberaters wird durch Universal-Investment getroffen.
Aus geschäftspolitischen Gründen praktiziert Universal-Investment selbst keinen Unternehmensdialog und kooperiert nicht mit anderen Aktionären. Liegt es im Einzelfall dennoch im besten Interesse von Anlegern oder der von Universal-Investment verwalteten Investmentvermögen, einen aktiven Meinungsaustauch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern einer Portfoliogesellschaft durchzuführen, greift Universal-Investment hierzu ggf. durch vertragliche Anbindung auf die Dienstleistung Dritter zurück.
Stand: 12.2020