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Die Mitwirkungspolitik in ihrer jüngsten Fassung
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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Zur Erreichung der von der Europäischen Union (EU) in der Agenda 2030 festgesetzten Energie- und Klimaziele wurde der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums erstellt. Das Finanzwesen ist ein wesentlicher Sektor zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele, ebenso wie für nachhaltige Entwicklung.
Investitionsentscheidungen haben Einfluss auf Umwelt, Soziales und die Unternehmensführung. Um unserer Verantwortung als Fonds-Service-Plattform gerecht zu werden, berücksichtigt Universal-Investment einerseits Nachhaltigkeitsrisiken im Vorfeld der Investition und andererseits die durch die Investition hervorgerufen negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen.
Aus dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums ist unter anderem die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor hervorgegangen („Offenlegungsverordnung“). Universal-Investment veröffentlicht im Sinne der Offenlegungsverordnung die nachfolgenden Dokumente:
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Gemäß Artikel 3 der Offenlegungsverordnung wird der Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen der Universal-Investment offengelegt. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition eines Fonds haben können.
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Principle Adverse Impacts (kurz: PAI), auf Deutsch nachteilige oder negative Nachhaltigkeitsauswirkungen, umfassen mögliche schädliche Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Als Nachhaltigkeitsfaktoren gelten hierbei Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Gemäß Artikel 4 Unterpunkt 1 (a) der Offenlegungsverordnung erklärt Universal-Investment die Berücksichtigung und den Umgang mit negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen und legt Aktivitäten sowie Sorgfaltsstrategien darüber offen.
Zum 31.12.2022 hat Universal Investment eine Aktualisierung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Einklang mit den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 vorgenommen. In diesem Rahmen wurde u.a. der Bezugszeitraum der Erklärung und der Umfang der betroffenen Finanzprodukte angepasst. Zudem bezieht sich die Erklärung nicht mehr auf die gesamte Unternehmensgruppe, sondern auf Universal-Investment-Gesellschaft mbH. Universal Investment-Luxembourg S.A. veröffentlicht eine eigenständige Erklärung.
Gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 wurde zum 30.06.2023 die Erklärung der Universal Investment angepasst, um erstmalig die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 auszuweisen.
Vergütungssystem
Gemäß Artikel 5 der Offenlegungsverordnung gibt Universal-Investment im Rahmen der Veröffentlichung der Vergütungspolitik an, inwieweit diese im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht.
Alle Informationen und Dokumente zu den Fondsbestimmungen finden Sie in unserem Fondsfinder.
Mifid-II-Ausführungs-grundsätze
Einleitung zu den Top-5-Jahresreports sowie zur Auswertung der Ausführungsqualität
(Stand: März 2023)
Gemäß § 82 Absatz 9 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) finden Sie auf diesen Seiten für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze (Broker und Handelsplätze), die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen wir Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben
Ebenso stellen wir Ihnen hier Informationen über die erreichte Ausführungsqualität nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166) zur Verfügung.